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§ 1
Geltung der Bedingungen
1. Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der EIC LTD.
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Ge- schäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn sie von der EIC LTD. schriftlich bestätigt
werden.
§ 2
Angebot und Vertragsschluß
1. Die
Angebote der EIC LTD. sind freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der EIC
LTD.. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden.
2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wird.
3. Die
Verkaufsangestellten der EIC LTD. sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preis
1. Soweit
nicht anders angegeben, hält sich die EIC LTD. an die in
ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung der EIC LTD. ge- nannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Lei- stungen werden gesondert
berechnet.
2. Die
Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Ver- packung.
§ 4
Liefer- und Leistungszeit
1.
Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
2. Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die der EIC LTD. die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der EIC
LTD. oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die
EIC LTD. auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Ter- minen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die EIC
LTD., die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
3. Wenn die
Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der
Käufer (Vertragspartner) nach angemes- sener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutre- ten. Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird die EIC LTD. von ihrer
Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich die EIC LTD. nur berufen, wenn sie
den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern
die EIC LTD. die Nichteinhaltung zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet,
hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlos- sen, es sei denn, der Verzug beruht auf
zumindest grober Fährlässigkeit der EIC LTD..
5. Die EIC
LTD. ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
§ 5
Gefahrenübergang
1. Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. den Betrieb
verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der
EIC LTD. unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versand- bereitschaft auf den Käufer über.
§ 6
Gewährleistung
1. Die EIC
LTD. gewährleistet, dass die Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind; die
Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile und
elektronische Teile 2 Jahre.
2. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden
Einbau-, Betriebs- und Wartungs- anweisungen der EIC
LTD. nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausge- wechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende
substantielle Behauptung, dass erst einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Der
Käufer muss der Kundendienstleitung der EIC LTD. Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind der EIC LTD. unverzüg- lich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle
einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht
der Gewährleistung entsprechen, ver- langt die EIC LTD.
nach ihrer Wahl, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur
Reparatur und anschließen- der Rücksendung an die EIC
LTD. geschickt wird; der Käufer das schadhafte Teil bzw.
Gerät bereithält und ein Servicetechniker der EIC LTD.
zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
5. Falls der
Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem
von ihm bestimmten Ort vorgenom- men werden, kann die EIC LTD. diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden,
während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der EIC LTD. zu zahlen sind.
6. Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der
Käufer nach seiner Wahl Herab- setzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7. Eine
Haftung für normale Haftung ist ausgeschlossen.
8.
Gewährleistungsansprüche gegen die EIC LTD. stehen nur
dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
9. Die
vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
§ 7
Ersatzteile
1. Der
Käufer wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung
der Geräte Ersatzteile für dieselben zu den jeweils
gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur
Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der EIC LTD. aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, werden der EIC LTD. die folgenden Sicherheiten
gewährt, die der Käufer auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen
nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware
bleibt Eigentum der EIC LTD.. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für die EIC LTD. als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese.
Erlischt das (Mit)Eigentum der EIC LTD. durch
Ver- bindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum
des Käufers an der einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die EIC LTD.
übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)Eigentum der
EIC LTD. unentgeltlich. Ware, an der der EIC LTD. (Mit)Eigentum
zusteht, wird im folgen- den als Vorbehaltsware
bezeichnet.
3. Der
Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldo- forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die
EIC LTD. ab. Die EIC LTD. ermächtigt ihn widerruflich,
die an die EIC LTD. abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer
auf das Eigentum des Verkäufers hinwei- sen und diesen
unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere
Zahlungsverzug - ist die EIC LTD. berech- tigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen
Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt -
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet -
kein Rücktritt vom Vertrage vor.
§ 9
Zahlung
1. Soweit
nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der EIC
LTD. 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar.
2. Die EIC
LTD. ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art
der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist die EIC LTD. berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die EIC LTD.
über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
4. Gerät der
Käufer in Verzug, so ist die EIC LTD. berechtigt, von
dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung
nachweist.
5. Wenn der
EIC LTD. Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist
die EIC LTD. berechtigt, die gesamte Restschuld fällig
zu stellen, auch wenn diese Schecks angenommen hat. Die
EIC LTD. ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicher- heitsleistungen zu verlangen.
6. Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Ge- genansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig fest- gestellt worden oder
unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer
jedoch auch wegen Gegenan- sprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10
Konstruktionsänderungen
1. Die EIC
LTD. behält sich das Recht vor, jederzeit
Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch
verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits
ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11
Geheimhaltung
1. Falls
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die der EIC LTD. im Zusam- menhang mit den
Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht
vertraulich.
§ 12
Haftungsbeschränkungen
1.
Schadensersatzansprüche aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden, aus Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
die EIC LTD. als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz
von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird,
es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
2. Weitere
Ansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
bestehen nicht. Für Fremderzeugnisse beschränkt sicht
die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die
EIC LTD. gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 13
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der EIC LTD. und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit
der Käufer Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heilbad
Heiligenstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
3. Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestim- mungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.
Heilbad
Heiligenstadt, den 01.07.2005 |